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Wir über uns


Satzung der Alternativen Wählergemeinschaft Meezen (AWG)

§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr
Die Alternative Wählergemeinschaft Meezen (AWG) ist eine Wählergruppe im Sinne des § 18 Abs.1 Nr.2 des Gemeinde- und Kreiswahlgesetzes (GKWG) in der Rechtsform eines nicht eingetragenen Vereins. Sie hat ihren Sitz in Meezen unter der Anschrift des Vorsitzenden. Das Geschäftsjahr ist gleich dem Kalenderjahr.

§ 2 Zweck und Ziele
Der Zweck und die Aufgaben der AWG sind die Mitwirkung bei politischen und kommunalen Entscheidungen im Rahmen ihrer Einflussmöglichkeiten in der Gemeinde Meezen. Die AWG beabsichtigt eine für die Bürger nachvollziehbare und ihnen verständliche gemeinnützige Arbeit in der Kommunalpolitik, auch deshalb beteiligt sie sich an den Kommunalwahlen. Darüber hinaus möchte die AWG das kommunalpolitische Interesse in unserem Wohnort fördern. Die Grundlage für Zweck und Ziele bilden das Grundgesetz der Bundesrepublik Deutschland und die Gemeindeordnung Schleswig-Holstein (GO).

Wir setzen uns ein
• für Transparenz bei allen wichtigen Entscheidungen für das Dorf, d.h. zeitnahe Information in Einwohnerversammlungen
• für rechtzeitige Bürgerbeteiligung bei bedeutsamen Themen auch durch Bürgerentscheide
• für Erneuerbare Energien, die Naturschutz, Artenvielfalt und Gesundheit der Menschen berücksichtigen
• für Förderung und Erhalt der Wohn- und Lebensqualität
• für Förderung und Erhalt unserer Kulturlandschaft mit ihren botanischen und faunistischen Besonderheiten
• für die Förderung des kulturellen und dörflichen Lebens.

§ 3 Mitgliedschaft
(1) Mitglied der AWG kann jeder Einwohner Meezens im wahlfähigen Alter werden. Er kann auch einer Partei angehören, sofern diese nicht zur Kommunalwahl antritt.
(2) Die Mitgliedschaft beginnt mit der Eintragung in das Mitgliederverzeichnis, das von dem Schriftführer entsprechend den genehmigten Beitrittserklärungen zu führen ist, und zwar rückwirkend am Tag der Beitrittserklärung. Über die Aufnahme des Antragstellers entscheidet der Vorstand. Bei einer Ablehnung steht dem Betroffenen das Recht des Einspruchs zu. Über den Einspruch entscheidet die Mitgliederversammlung.
(3) Falls ein Mitglied durch sein Verhalten die Interessen der AWG schädigt, kann es durch Mehrheitsbeschluss des Vorstandes nach Anhörung ausgeschlossen werden. Der Ausschluss muss dem Ausgeschlossenen schriftlich mitgeteilt werden. Dieser hat das Recht, innerhalb eines Monats bei der Mitgliederversammlung Einspruch zu erheben. Diese entscheidet über den Ausschluss endgültig mit Stimmenmehrheit der erschienenen Mitglieder.
(4) Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Austritt, Ausschluss oder durch Verlust des Wahlrechts z. B. durch Wechsel des Wohnortes.
(5) Ein Austritt aus der AWG ist jederzeit möglich und muss schriftlich dem Vorstand eingereicht werden.

§ 4 Organe
Die Organe der AWG sind:
1. die Mitgliederversammlung
2. der Vorstand

§ 5 Mitgliederversammlung
(1) Die ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal im Kalenderjahr statt. Die Ladung erfolgt durch den Vorstand unter Einhaltung einer 14-tägigen Ladungsfrist.
(2) Eine außerordentliche Mitgliederversammlung kann auf Beschluss des Vorstandes oder auf schriftlichen Antrag von mindestens 10 % der Mitglieder einberufen werden. Die Ladung erfolgt durch den Vorstand unter Einhaltung einer 14-tägigen Ladungsfrist, in dringenden Fällen kann die Ladungsfrist verkürzt werden. Die Einladung zur ordentlichen und außerordentlichen Mitgliederversammlung hat schriftlich (auch per E-Mail) unter Angabe einer Tagesordnung zu erfolgen.
(3) Der Vorsitzende, der stellvertretende Vorsitzende oder ein anderes Mitglied leitet auf Vorschlag die Mitgliederversammlung.
(4) Die Beschlussfähigkeit der Mitgliederversammlung entsteht durch ordnungsgemäße und fristgerechte Einladung.
(5) Anträge, die Tagesordnung zu ändern oder zu ergänzen, werden, so weit die Mehrheit der anwesenden Mitglieder es wünscht, angenommen.

Die Mitgliederversammlung hat die Aufgabe,
1. die Satzung oder deren Änderung zu beschließen,
2. die Geschäftsordnung zur Aufstellung der Kandidaten für die Kommunalwahl oder deren Änderung zu beschließen, die Beitragsordnung oder deren Änderung festzusetzen,
3. den Vorstand und dessen Beisitzer zu wählen oder konstruktiv abzuberufen,
4. eine Kassenprüferin oder einen Kassenprüfer zu wählen, die oder der nicht dem Vorstand angehört,
5. dem Vorstand Entlastung zu erteilen,
6. die Bewerber für die Wahlvorschläge zum Gemeinderat entsprechend dem geltenden Wahlrecht zu bestimmen,
7. über die Einsprüche nach § 3 dieser Satzung zu entscheiden,
8. kommunalpolitische Fragen zu erörtern und von ihren Gemeindevertretern Tätigkeitsberichte zu fordern,
9. Richtlinien und Arbeitsinhalte der AWG festzulegen und bei Bedarf Arbeitsgruppen einzusetzen.

§ 6 Vorstand
Der Vorstand besteht aus:
1. der oder dem 1. Vorsitzenden,
2. der oder dem stellvertretenden Vorsitzenden
3. der Schriftführerin oder dem Schriftführer
4. der Schatzmeisterin oder dem Schatzmeister
5. den bis zu 3 Beisitzerinnen oder Beisitzern.
Die Mitglieder des Vorstands üben ihre Tätigkeit ehrenamtlich aus.
Der Vorstand und die Beisitzer werden auf die Dauer einer Wahlperiode gewählt.
Der Vorstand verteilt die Funktionen der Beisitzer.
Der 1. Vorsitzende und ein weiteres Mitglied des Vorstandes vertreten die AWG nach außen, und zwar bei finanziellen Verpflichtungen unter Beschränkung auf das Vermögen der AWG Meezen.
Der Vorstand tritt bei Bedarf, mindestens jedoch einmal jährlich zusammen.
Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist und mit einer Frist von mindestens 3 Tagen zu einer Vorstandssitzung geladen wurde. Die Ladung kann schriftlich, aber auch per E-Mail oder mündlich erfolgen.
Der oder die Vorsitzende der AWG, ersatzweise ein anderes Vorstandsmitglied, leitet die Vorstandssitzung.

Der Vorstand hat die Aufgabe,
1. die Mitgliederversammlung vorzubereiten und die Tagesordnung aufzustellen,
2. die Mitgliederversammlung einzuberufen,
3. auf Vorschlag die Mitgliederversammlung zu leiten,
4. die Beschlüsse der Mitgliederversammlung auszuführen,
5. über die Aufnahme von Mitgliedern zu beschließen,
6. die Geldmittel, die durch Mitgliedsbeiträge und Spenden eingenommen werden, zu verwalten und zu verwenden,
7. jedes Jahr einen Rechenschaftsbericht und einen von der Kassenprüferin oder dem Kassenprüfer genehmigten Kassenbericht zu erstellen.

§ 7 Niederschriften
Über jede Mitgliederversammlung und Vorstandssitzung ist eine Niederschrift anzufertigen. Sie muss mindestens enthalten:
1. Zeit und Ort der Versammlung
2. die Namen der Teilnehmer/innen
3. die Tagesordnung
4. den Wortlaut der Anträge und Beschlüsse
5. das Ergebnis der Abstimmungen

Niederschriften sind von dem/der jeweiligen Versammlungsleiter/in und dem/der Schriftführer/in zu unterzeichnen und in der nächsten Mitgliederversammlung bzw. Vorstandssitzung zu genehmigen.

§ 8 Wahlen und Beschlüsse
Mitgliederversammlung und Vorstand fassen ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Stimmengleichheit gilt als Ablehnung. Sofern ein anwesendes Mitglied dies wünscht, ist eine Abstimmung geheim durchzuführen.
Bei Abstimmungen mit mindestens 50 % Enthaltungen muss der Tagesordnungspunkt zurückgestellt und erneut behandelt werden.
Die Änderungen von Satzung, Geschäftsordnung und Beitragsordnung setzen eine Mehrheit von 2/3 der abgegebenen gültigen Stimmen der anwesenden Mitglieder voraus.
Die Vorstandswahlen erfolgen in geheimer Abstimmung.

§ 9 Aufstellung von Kandidaten für die Kommunalwahl
(1) Grundlage für die Aufstellung unserer Kandidaten ist die „Geschäftsordnung zur Aufstellung der Kandidaten für die Gemeindevertreterwahl“.
(2) Die Wahlbewerber verpflichten sich schriftlich vor Ihrer Kandidatur, im Falle einer Wahl

a. die Ziele der Wählergemeinschaft zu vertreten,
b. eine gemeinsame Fraktion zu bilden und zu regelmäßigen Fraktionssitzungen zusammenzutreten,
c. die Mitgliederversammlung über ihre Arbeit laufend zu unterrichten und Anregungen entgegenzunehmen,
d. bei Austritt aus der AWG Meezen ihr Listenmandat zurückzugeben.

§ 10 Mitgliedsbeitrag
Die AWG erhebt von ihren Mitgliedern einen jährlichen Mitgliedsbeitrag.
Die Höhe des Mitgliedsbeitrages wird von der Mitgliederversammlung beschlossen und in einer Beitragsordnung festgelegt.
Die Beitragspflicht beginnt mit dem Wirksamwerden der Mitgliedschaft in der AWG.
Der Beitrag ist entsprechend den Festlegungen der Beitragsordnung zu entrichten.
Der Jahresbeitrag ist auch dann zu zahlen, wenn ein Mitglied im laufenden Jahr austritt.

§ 11 Auflösung
Die Auflösung der Alternativen Wählergemeinschaft Meezen erfolgt durch eine 2/3-Mehrheit der anwesenden Mitglieder.
Im Falle der Auflösung der AWG Meezen hat die Mitgliederversammlung über eine gemeinnützige Verwendung des Vermögens zu beschließen.

§ 12 Inkrafttreten
Diese Satzung tritt am Tage ihrer Annahme durch die Mitgliederversammlung in Kraft.


Meezen, den 07. März 2013
gez. Hartmut Ralf, 1. Vorsitzender
in der Fassung vom 08. Mai 2014


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